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18. August 2022 POL-BI: Einbruchsradar - Karte zur Wohnungseinbruchskriminalität 32 KW 2022 Präsentiert vom Team der Schewe Sicherheitstechnik
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19. September 2020 Gesichter aus Bielefeld schwarz-weiß - mal unbekannt, mal bekannt und mal fast prominent. Tobias Nehls
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13. November 2018 TSG A-H Bielefeld gg. LIT Tribe Germania am 18.11. Bielefeld App verlost 5 x 2 Tickets für Euch
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Wenn Menschen streiten, sind oft zunächst die örtlich zuständigen Schiedspersonen gefragt. Schiedspersonen sind ehrenamtlich tätige Streitschlichter, die bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (zum Beispiel Ansprüche aus dem Nachbarrecht, Grenzzaun etc.), bei Strafsachen wie Beleidigung, Verleumdung, Sachbeschädigung, Körperverletzung, Hausfriedensbruch und bei Ansprüchen aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz schlichten helfen. So soll ein zeitaufwändiges und kostspieliges Gerichtsverfahren vermieden werden. Dies geschieht in mündlichen Verhandlungen mit den Beteiligten und auch mit Rechtsanwälten, wobei die Schiedsperson vermittelnd und schlichtend wirkt. Ein Konflikt, der mit einem Vergleichsabschluss der Parteien beim Schiedsamt endet, ist vor allem in Nachbarschaftsverhältnissen das beste Ergebnis für einen dauerhaften Frieden. Die im Vergleich durch die Konfliktparteien vereinbarten Regeln sind verbindlich wie ein Gerichtsurteil. Für die Stadtbezirke Jöllenbeck, Senne und Sennestadt werden aktuell neue Schiedspersonen gesucht. Wer Interesse an der Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit hat, sollte Kontaktfreude mitbringen und zwischen 30 und 69 Jahre alt sein. Ausdrücklich erwünscht sind Bewerbungen von Menschen mit Migrationshintergrund. Juristische Vorkenntnisse sind nicht erforderlich. Schiedspersonen werden für ihre Tätigkeit durch die Vereinigung der Schiedsleute geschult. Interessenten haben die Möglichkeit, sich im Rahmen einer Informationsveranstaltung über das Aufgabengebiet einer Schiedsperson und über das Bewerbungsverfahren näher zu informieren. Diese Informationsveranstaltung findet am Mittwoch, 21. März 2018 um 17:30 Uhr im Freizeitzentrum Stieghorst, Glatzer Str. 21 statt. Weitere Informationen erhalten Sie beim Ordnungsamt, Tel. 0521 51-2212. Die Schiedsperson wird von der jeweiligen Bezirksvertretung für fünf Jahre gewählt und erhält eine Aufwandsentschädigung von 70 Euro monatlich. SchiedsamtDie Aufgaben des Schiedsamtes stehen unter dem Motto „Schlichten statt Richten”. So sollen die Gerichte durch außergerichtliche Streitschlichtung entlastet und für die Parteien Kosten gespart werden. Für bestimmte Angelegenheiten muss einem Gerichtsverfahren zunächst zwingend ein außergerichtlicher Schlichtungsversuch beim Schiedsamt vorausgehen. Sachlich zuständig sind die Schiedspersonen in folgenden Streitfällen: Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, deren Wert 600 Euro nicht übersteigt. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Nachbarschaftsrechts. Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurden. Strafrechtliche Vergehen nach § 380 Abs. 1 Strafprozessordnung wie Beleidigung, Bedrohung, leichte und fahrlässige Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Verletzung des Briefgeheimnisses. Weitere Information können Sie unter www.bds-nrw.com und www.streitschlichtung-nrw.de erhalten. Zuständig ist die Schiedsperson, in deren Bereich Ihre Gegenpartei wohnt. Für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens müssen Sie bei der zuständigen Schiedsperson einen Kostenvorschuss entrichten. Das Gebiet der Stadt Bielefeld ist in 13 Schiedsamtsbezirke eingeteilt. Eine Auflistung der zuständigen Schiedspersonen in Bielefeld finden Sie weiter unten. Da die Schiedspersonen ehrenamtlich tätig sind, können Sie diese in der Regel erst nach 18.00 Uhr erreichen. Die Schiedspersonen werden für jeweils fünf Jahre von den zuständigen Bezirksvertretungen gewählt. Gewählt werden kann, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt. Nicht gewählt werden können Personen, die unter Betreuung stehen. Nicht gewählt werden sollen Personen, die das 30 Lebensjahr noch nicht oder das 70. Lebensjahr bereits vollendet haben.