14. März 2020 / Informationen zum Coronavirus

Land Nordrhein-Westfalen hat angeordnet: Kitas und Schulen ab Montag geschlossen

Aktuelle Entwicklung in Bielefeld

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat heute per Erlass die Schließung von Kindertagesstätten, Tagespflegeeinrichtungen, Grundschulen, weiterführenden Schulen und Berufskollegs ab Montag (16. März) angeordnet, um eine Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Was das für Bielefeld bedeutet:

Grundschulen, weiterführende Schulen und Berufskollegs
Die Grundschulen, weiterführenden Schulen und Berufskollegs sind ab Montag (16. März) und bis 19. April geschlossen, es findet kein Unterricht mehr statt. Sollten Eltern nicht sofort eine Alternativbetreuung organisieren können, dürfen sie ihre Schulkinder am Montag und Dienstag (15. und 16. März) auf eigene Verantwortung noch in die Einrichtungen schicken. Lehrer*innen werden dann vor Ort sein. Das gilt auch für das Ganztagsbetreuungspersonal.

Ab Mittwoch (17. März) gibt es für die Schüler*innen der Klassen 1 bis 6 an allen Standorten ein Notbetreuungsprogramm. Für Kinder mit Ganztagsbetreuung gilt das bis in den Nachmittag hinein sowie in der Ferienzeit. Das Notbetreuungsprogramm ist jedoch nur für Kinder geöffnet, deren Eltern in Bereichen arbeiten, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung wichtig sind (siehe Definition unten). Ein Ferienbetreuungsprogramm wie sonst üblich wird es in diesen Osterferien nicht geben.

Die Universität Bielefeld hat bekanntgegeben, dass auch der Beginn der Vorlesungszeit für das Sommersemester 2020 auf den 20. April verschoben wurde. Alle Informationen dazu sind auf der Homepage der Universität Bielefeld zu finden.

Kitas und Tagespflege
Kindertagesstätten und Tagespflegeeinrichtungen werden ab Montag, 16. März, bis einschließlich 19. April geschlossen. Für die Kindertagestätten gibt es keine Übergangsphase.

Während der Zeit der Schließung gibt es an allen Standorten ein Notbetreuungsprogramm. Daran dürfen jedoch nur Kinder teilnehmen, deren Eltern in Bereichen arbeiten, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung wichtig sind.

Vorläufige Regelung für das Notbetreuungsprogramm
Es darf – als vorläufige Regelung – sein Kind in die Notbetreuungsprogramme von Kitas und Schulen geben, wer in folgenden Bereichen arbeitet:

  • Medizin (Pflegekräfte und Ärzte)
  • Bereich der öffentlichen Ordnung (Polizei, Feuerwehr, Justiz)
  • Daseinsvorsorge (Ver- und Entsorgung)
  • Betreuung im Notprogramm in Kitas und Schulen
  • alle, die zwingend und unabweisbar darauf angewiesen sind, das Kind unterzubringen

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