25. August 2026 / Kreishandwerkerschaft Gütersloh-Bielefeld

Tariftreuegesetz: Was Handwerksbetriebe beachten müssen

Seit dem 1. Mai 2026 gilt das neue Bundestariftreuegesetz (BTTG). Es betrifft Handwerksbetriebe, die Bau- oder...

Veröffentlicht am 25. August 2026 um 09:51 Uhr

Seit dem 1. Mai 2026 gilt das neue Bundestariftreuegesetz (BTTG). Es betrifft Handwerksbetriebe, die Bau- oder Dienstleistungsaufträge des Bundes übernehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen dabei tarifvertraglich festgelegte Arbeitsbedingungen eingehalten werden – auch dann, wenn der Betrieb selbst nicht tarifgebunden ist.

Das Gesetz greift grundsätzlich bei entsprechenden Bundesaufträgen ab 50.000 Euro netto. Aufträge von Städten, Landkreisen oder privaten Kunden fallen nicht darunter; reine Lieferaufträge sind grundsätzlich ebenfalls nicht erfasst.

Welche Vorgaben gelten?

Entscheidend ist, ob für die jeweilige Branche eine sogenannte Tariftreue-Rechtsverordnung (T-RVO) besteht. Darin können unter anderem Mindestvorgaben zu Entlohnung, Zuschlägen, Urlaub sowie Arbeits- und Ruhezeiten festgelegt werden. Diese gelten für die Beschäftigten, soweit und solange sie für den Bundesauftrag eingesetzt werden.

Wichtig: Der Betrieb muss selbst prüfen, welche T-RVO für ihn einschlägig ist. Gibt es für die eigene Branche noch keine T-RVO, entstehen insoweit keine zusätzlichen Arbeitsbedingungen aus dem BTTG. Eine Tariftreueerklärung kann im Vergabeverfahren dennoch verlangt werden.

Das sollten Betriebe beachten

Wer sich um entsprechende Bundesaufträge bewirbt, sollte insbesondere:

  • vor der Angebotsabgabe die einschlägige T-RVO prüfen und die erforderliche Tariftreueerklärung abgeben,
  • die betroffenen Beschäftigten spätestens am 15. Tag des Folgemonats nach ihrem ersten Einsatz über ihre Ansprüche informieren,
  • den Einsatz der Beschäftigten sowie Lohn- und Arbeitszeitdaten nachvollziehbar dokumentieren,
  • beim Einsatz von Nachunternehmern sicherstellen, dass auch dort die jeweils geltenden Vorgaben eingehalten werden.

Gerade bei Nachunternehmern ist Vorsicht geboten: Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Hauptauftragnehmer für Entgeltansprüche der dort eingesetzten Beschäftigten haften. Verstöße gegen das BTTG können zudem Vertragsstrafen, die Kündigung des Auftrags oder einen Ausschluss von Vergabeverfahren für bis zu drei Jahre nach sich ziehen.

Weitere Informationen

Der Unternehmerverband Deutsches Handwerk (UDH) hat die wichtigsten Regelungen für Handwerksbetriebe aufbereitet:

Unser Service für Innungsmitglieder: Bei arbeitsrechtlichen Fragen steht Ihnen unsere Rechtsassessorin Melanie Busch zur Verfügung: Telefon 0521 58009-0, E-Mail busch@kh-gt-bi.de.

Quelle: Kreishandwerkerschaft Gütersloh-Bielefeld (kh-gt-bi.de.de)
Bildnachweis / Symbolbild (KI-generiert)

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