1. Dezember 2020 / Allgemeines

Neue Quarantäneverordnung

Land NRW NEWS

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales teilt mit:
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat am Montag, 30. November, eine neue Quarantäneverordnung erlassen, mit der für bestimmte Personengruppen eine automatische Quarantäne angeordnet wird.
 
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann erklärt dazu: ”Die neue Quarantäneverordnung schafft einheitlichere und verlässlichere Regeln für alle Bürgerinnen und Bürger und die Gesundheitsämter in Nordrhein-Westfalen. Dabei wird auch der Grundsatz umgesetzt, dass eine Quarantäne von Kontaktpersonen eines Infizierten nach zehn Tagen durch einen Coronaschnelltest oder einen PCR-Test beendet werden kann und damit keine 14 Tage mehr dauern muss. Die Regelungen der Quarantäne sind strikt einzuhalten. Nur so wird verhindert, dass das Virus an andere Personen weitergegeben wird. Die neuen Automatismen sorgen nun für Handlungssicherheit und eine schnellere Umsetzung. Wir alle haben es in der Hand: Wenn wir uns an die Regelungen halten, schützen wir uns und unsere Mitmenschen.”
 
Die Verordnung legt insbesondere einen Automatismus für folgende Begebenheiten fest:

  • Wer sich einem PCR-Test unterzogen hat, weil er Erkältungssymptome aufweist oder mit einem Schnelltest positiv getestet worden ist, muss bis zum Vorliegen des (negativen) Ergebnisses in Quarantäne. 
  • Menschen mit einer nachgewiesenen Infektion (mit PCR-Test, nicht Schnelltest) müssen automatisch für zehn Tage (ab der Testung) in Quarantäne. Die Quarantäne beginnt jetzt direkt mit Erhalt des Testergebnisses und nicht erst, wenn man einen besonderen Quarantänebescheid erhält. Die Quarantäne endet grundsätzlich nach zehn Tagen. Voraussetzung hierfür ist, dass seit mindestens 48 Stunden vorher keine Krankheitssymptome mehr erkennbar sind. 
  • Personen, die im gleichen Haushalt leben wie infizierte Personen (mit positivem PCR-Test), müssen ebenfalls direkt und automatisch in Quarantäne. Diese Quarantäne dauert 14 Tage, kann aber verkürzt werden, wenn nach zehn Tagen ein Schnelltest oder ein PCR-Test durchgeführt wird und das Ergebnis negativ ist. Sollten während der Quarantäne Symptome auftauchen, sollte umgehend Kontakt zum Gesundheitsamt aufgenommen werden. 

Infizierte Personen sind zudem verpflichtet, ihre engen Kontaktpersonen der letzten vier Tage vor Durchführung des Tests zu informieren. Das Ministerium rät darüber hinaus allen informierten Kontaktpersonen, die nicht als Haushaltsangehörige ohnehin automatisch in Quarantäne sind, sich soweit wie möglich selbst zu isolieren und mit dem Gesundheitsamt Kontakt aufzunehmen.
 
Die Regelung der automatischen Quarantäne durch die Verordnung ersetzt die individuellen Quarantäneanordnungen durch die zuständigen Behörden vor Ort und entfaltet – solange keine individuelle Quaratäneordnung ergangen ist – die gleiche rechtliche Wirkung einschließlich des Anspruchs auf Lohnersatz nach § 56 Infektionsschutzgesetz. Erlässt eine örtlich zuständige Behörde zusätzlich eine individuelle Anordnung, so geht deren Inhalt der generellen Regelung der Verordnung in jedem Fall vor. Die örtlichen Behörden können auch über Ausnahmen – z.B. für die Fortführung einer beruflichen Tätigkeit unter strengen Vorgaben trotz der Quarantäne – entscheiden.
 
Personen, die sich in Quarantäne befinden, dürfen keinen Besuch empfangen und sollten den Kontakt mit Personen, auf deren Unterstützung sie angewiesen sind, auf ein Minimum beschränken. Können diese Kontakte nicht ganz vermieden werden, ist mindestens eine Alltagsmaske zu tragen.
 
Die Verordnung ist hier abrufbar.
 

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